Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Unter dem (den Umfang des Rechtsmittelverfahrens beschränkenden) tatbe-standsmäßigen (und regelmäßig im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten) Sachverhalt, auf welchen der konkrete erstinstanzliche Bescheidspruch gestützt wurde, sind alle die tatsächlichen Ereignisse zu verstehen, die bei Zugrundelegung des in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung ausgelegten erstinstanzlichen Bescheidspruchs von der erstinstanzlichen Behörde als entscheidungswesentlich (daher tatbestandsbildend) eingestuft wurden.
Erst durch die (im amtswegigen Verfahren getroffene) erstinstanzliche Entscheidung bringt nämlich die Behörde zum Ausdruck, im Hinblick auf welche konkreten tatbestandsmäßigen Sachverhalte diese von der Erfüllung (oder Nichterfüllung) (des durch das materielle Recht normierten) verfahrensbestimmenden Tatbestands ausgeht.
Diese durch die Behörde vorgenommene Konkretisierung im Spruch, die insofern eine Beschränkung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes bewirkt, bedingt in diesem Umfang zugleich auch eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher eine Determinierung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG). Diese durch die Behörde vorgenommene Konkretisierung im Spruch, die insofern eine Beschränkung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes bewirkt, bedingt in diesem Umfang zugleich auch eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher eine Determinierung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG).
In diesem Sinne verbietet etwa die höchstgerichtliche Judikatur die Auswechs-lung der als erwiesen angesehenen Tat durch die Berufungsbehörde; doch ist im Rahmen des Bereichs der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG eine Konkretisierung der Tat zulässig (vgl. VwSlg. 5871 A/1962; 9222 A/1977; VwGH 15.3.1979, 3055/78; 3.12.1984/84/10/0167; 26.11.1985, 84/07/0399).In diesem Sinne verbietet etwa die höchstgerichtliche Judikatur die Auswechs-lung der als erwiesen angesehenen Tat durch die Berufungsbehörde; doch ist im Rahmen des Bereichs der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG eine Konkretisierung der Tat zulässig vergleiche VwSlg. 5871 A/1962; 9222 A/1977; VwGH 15.3.1979, 3055/78; 3.12.1984/84/10/0167; 26.11.1985, 84/07/0399).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014