Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
10.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13Anmerkung
Verweis auf VGW-171/042/21157/2014Rechtssatz
Der Umfang des Gegenstands eines erstinstanzlichen Behördenverfahrens ist im Zusammenhalt mit der maßgeblichen Sachlage (zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung) aus der materiellen Rechtslage (zum Zeitpunkt der Entscheidung) zu erschließen. Durch das materielle Recht wird daher bestimmt, welche Sachverhalte im Hinblick auf ein Behördenverfahren tatbestandsmäßig (daher entscheidungsrelevant) sind. In dem Umfang, als diese (tatbestandsmäßigen) Sachverhalte spätestens zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung vorgelegen sind, wird durch diese Sachverhalte der Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens bestimmt.
Der Gegenstand eines von einer erstinstanzlichen Behörde geführten Verfahrens wird im Falle eines antragsgebundenen, nicht teilbaren Verfahrens zusätzlich vom dieses Verfahren bestimmenden verfahrensleitenden Antrag (im Zusammenhalt mit der die Entscheidungskompetenz der Behörde determinierenden materiellen Rechtslage) bezeichnet (und beschränkt) (vgl. VwGH 12.11.1974, 1218/72; vgl. im Hinblick auf die Auslegung des § 66 Abs. 4 AVG sinngemäß VwSlg. 11.250/1983; VwGH 22.4.1981, 2226/79; 6.11.1985, 85/03/0121; 3.7.1986, 85/08/0129; 17.5.1989, 89/03/0019).Der Gegenstand eines von einer erstinstanzlichen Behörde geführten Verfahrens wird im Falle eines antragsgebundenen, nicht teilbaren Verfahrens zusätzlich vom dieses Verfahren bestimmenden verfahrensleitenden Antrag (im Zusammenhalt mit der die Entscheidungskompetenz der Behörde determinierenden materiellen Rechtslage) bezeichnet (und beschränkt) vergleiche VwGH 12.11.1974, 1218/72; vergleiche im Hinblick auf die Auslegung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG sinngemäß VwSlg. 11.250 aus 1983,; VwGH 22.4.1981, 2226/79; 6.11.1985, 85/03/0121; 3.7.1986, 85/08/0129; 17.5.1989, 89/03/0019).
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines SuspendierungsbescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014