RS Lvwg 2014/7/10 VGW-171/042/26759/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.07.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte
L24009 Gemeindebedienstete Wien

Norm

AVG §13
AVG §59
AVG §66
AVG §74
RAO §19a
VStG §39
VStG §44a
VwGVG §13
VwGVG §22
VwGVG §28
DO Wr 1994 §26
DO Wr 1994 §74
DO Wr 1994 §74c
DO Wr 1994 §77a
DO Wr 1994 §79
DO Wr 1994 §94
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Anmerkung

Verweis auf VGW-171/042/21157/2014

Rechtssatz

Die Verfügung der Suspendierung hat erstens gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 DO im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c DO angeführten Delikts zu erfolgen.Die Verfügung der Suspendierung hat erstens gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, DO im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO angeführten Delikts zu erfolgen.

Zweitens ist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO eine Suspendierung zu verfügen, wenn im Falle der Zurlastlegung einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienst-pflichtverletzungen die Belassung des Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde.Zweitens ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO eine Suspendierung zu verfügen, wenn im Falle der Zurlastlegung einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienst-pflichtverletzungen die Belassung des Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(en) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde.

 

Eine Suspendierung aufgrund der Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO setzt daher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154). Eine Suspendierung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO setzt daher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154).

In diesem Zusammenhang erscheint es auch geboten darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Gefährdungsprüfung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO nicht „die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung“, sondern „die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung“ ist. Der Wendung „die Art“ muss daher ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch geboten darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Gefährdungsprüfung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO nicht „die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung“, sondern „die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung“ ist. Der Wendung „die Art“ muss daher ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird durch diese Wendung „die Art“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdungsprüfung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO auf die durch das konkrete tatbildliche Verhalten bewirkte Gefährdung abzustellen hat. Der Gefährdungsprüfung ist daher nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist daher nicht die abstrakt mit einer bestimmten Verletzung einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung, sondern die im konkreten Fall mit einer bestimmten Verletzungshandlung (bzw. mit mehreren Verletzungshandlungen) einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung. Aus diesem Grund fokussiert sich – wie nachfolgend ausgeführt – der Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens auf eine Prüfung der konkreten, durch nicht verjährte Verfolgungshandlungen erfassten Übertretungshandlungen. Dies wiederum legt, wie nachfolgend ausgeführt, nahe, dass auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid (daher die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) die Prüfung der der Suspendierungsentscheidung zu Grunde gelegten konkreten Übertretungshandlungen ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird durch diese Wendung „die Art“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdungsprüfung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO auf die durch das konkrete tatbildliche Verhalten bewirkte Gefährdung abzustellen hat. Der Gefährdungsprüfung ist daher nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist daher nicht die abstrakt mit einer bestimmten Verletzung einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung, sondern die im konkreten Fall mit einer bestimmten Verletzungshandlung (bzw. mit mehreren Verletzungshandlungen) einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung. Aus diesem Grund fokussiert sich – wie nachfolgend ausgeführt – der Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens auf eine Prüfung der konkreten, durch nicht verjährte Verfolgungshandlungen erfassten Übertretungshandlungen. Dies wiederum legt, wie nachfolgend ausgeführt, nahe, dass auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid (daher die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) die Prüfung der der Suspendierungsentscheidung zu Grunde gelegten konkreten Übertretungshandlungen ist.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung der Beschwerde; Suspendierungsverfahren; Dienstpflichtverletzung; Suspendierung als Sicherungsmaßnahme; Verfahrensgegenstand; Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Erkenntnisse; Ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht; Materielle Rechtskraft eines Suspendierungsbescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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