RS Lvwg 2014/7/11 VGW-041/028/5986/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2014

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG §7b
AVRAG §7i
  1. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  3. AVRAG § 7b gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  4. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  5. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  7. AVRAG § 7b gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  8. AVRAG § 7b gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  9. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  10. AVRAG § 7b gültig von 01.10.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  1. AVRAG § 7i gültig von 14.08.2015 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
  2. AVRAG § 7i gültig von 01.01.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  3. AVRAG § 7i gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AVRAG § 7i gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Partei des Verfahrens BUAK strittig, ob es im Rahmen der Entsendung der im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer zu einer Unterentlohnung im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 1 gekommen ist, weil den Arbeitnehmern nicht das kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort Wien vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, geleistet wurde und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine derartige Unterentlohnung stattgefunden hat. Die BUAK vertritt die Auffassung, auf die gegenständlichen Tätigkeiten ist Punkt 2 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer mit einem Stundenlohn von 11,78 Euro anzuwenden. Dem tritt der Beschwerdeführer entgegen und vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitnehmer nicht als Fassader im Sinne dieses Abschnittes des Kollektivvertrages tätig waren sondern allenfalls als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf Maler beschäftigt wurden. In diesem Fall betrüge der Kollektivvertragslohn (siehe Punkt 3 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer) 11,21 Euro. Im Beschwerdefall ist zwischen dem Beschwerdeführer und der weiteren Partei des Verfahrens BUAK strittig, ob es im Rahmen der Entsendung der im Straferkenntnis angeführten Arbeitnehmer zu einer Unterentlohnung im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins, gekommen ist, weil den Arbeitnehmern nicht das kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort Wien vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, geleistet wurde und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine derartige Unterentlohnung stattgefunden hat. Die BUAK vertritt die Auffassung, auf die gegenständlichen Tätigkeiten ist Punkt 2 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer mit einem Stundenlohn von 11,78 Euro anzuwenden. Dem tritt der Beschwerdeführer entgegen und vertritt den Standpunkt, dass die Arbeitnehmer nicht als Fassader im Sinne dieses Abschnittes des Kollektivvertrages tätig waren sondern allenfalls als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf Maler beschäftigt wurden. In diesem Fall betrüge der Kollektivvertragslohn (siehe Punkt 3 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer) 11,21 Euro.

Zunächst hält das Verwaltungsgericht Wien fest, dass im gegenständlichen Fall der Grundsatz zur Anwendung gelangt, dass sich die Einstufung nach einer bestimmten Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet. Legt der Kollektivvertrag darüber hinaus zumindest auch formale Voraussetzungen für die Einstufung fest, sind auch diese zu beachten (siehe VwGH vom 16.03.2011, 2011/08/0096). Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Haupttätigkeit von Fassadern darin besteht, Fassadenputze an Gebäuden anzubringen und diese zu renovieren. Sie bringen die notwendigen Dämm- und Putzschichten auf, um die Gebäude vor Umwelteinflüssen zu schützen und ihnen das gewünschte Aussehen zu verleihen (siehe dazu Auszug aus dem Berufsinformationssystem des AMS, www.ams.at). Maler und Beschichtungstechniker tragen Grundier-, Farb- oder Lackschichten auf Putz, Stein-, Holz-, Beton-, Metall- und Kunststoffflächen auf. Diese Flächen werden dadurch verschönert, vor Witterungseinflüssen geschützt und auch gekennzeichnet.

Betrachtet man die im gegenständlichen Fall von den in Rede stehenden Arbeitern verrichteten Tätigkeiten, ist nicht davon auszugehen, dass diese unter Punkt 2 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer einzustufen sind. Darunter fallen nur Fassader, wenn sie bei Fassaden mit Stuck-, Gips- und Gipsstuckateur- und Edelputzarbeiten beschäftigt werden. Die hier in Rede stehenden Arbeiter haben allerdings auf die zuvor von Maurern hergestellte Fassade die Grundierung aufgebracht und Endbeschichtungen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien fallen diese Endbeschichtungen nicht unter Edelputzarbeiten, sondern sind den Maler- Beschichtungsarbeiten zuzurechnen. Die Tätigkeit wurde von den Zeugen demgemäß als Endbeschichtung beschrieben.

Alle in Rede stehenden Arbeiter haben eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler. Sie sind daher als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung anzusehen, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt wurden. Gemäß Punkt 3 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer beträgt der Stundenlohn daher 11,21 Euro. Tatsächlich bezahlt wurde ein Stundenlohn von 11,17 Euro, sodass die Unterentlohnung 4 Cent und damit weniger als 1% beträgt. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 7i Abs. 3 AVRAG verwirklicht, indem er Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten.Alle in Rede stehenden Arbeiter haben eine abgeschlossene Berufsausbildung als Maler. Sie sind daher als Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung anzusehen, die in ihrem erlernten Beruf beschäftigt wurden. Gemäß Punkt 3 der Lohntafel zum Kollektivvertrag für Stuckateure-, Gipser-, Fassadergewerbe und Trockenausbauer beträgt der Stundenlohn daher 11,21 Euro. Tatsächlich bezahlt wurde ein Stundenlohn von 11,17 Euro, sodass die Unterentlohnung 4 Cent und damit weniger als 1% beträgt. Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG verwirklicht, indem er Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne ihnen zumindest den nach Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten.

Schlagworte

Unterentlohnung; Einstufung in eine kollektivvertragliche Verwendungsgruppe; Stuckateur-, Gipser-, Fassader- und Trockenausbauarbeiten; Maler- und Beschichtungsarbeiten; Verschaffung eines Wettbewerbsvorteils

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.5986.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten