Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
15.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73Rechtssatz
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm. § 11 Abs. 3 Z 8 NAG bei der Inter¬essenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. VwGH vom 7. April 2013, Zl. 2013/22/0088; VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242).Es ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG bei der Inter¬essenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte vergleiche VwGH vom 7. April 2013, Zl. 2013/22/0088; VwGH vom 10. Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; überwiegendes Verschulden der Behörde; unzulässige InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.23967.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014