Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
15.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73Rechtssatz
Zu dem Arbeitsvorvertrag betreffend die Anstellung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufge¬wogen werden kann (vgl. VwGH vom 20. März 2012, Zl. 2010/21/0236).Zu dem Arbeitsvorvertrag betreffend die Anstellung der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß entnommen werden kann, dass mit einer in die Zukunft gerichteten Einstellungszusage eine geringe berufliche und soziale Integration im Bundesgebiet nicht im Sinne einer entscheidungswesentlichen Aufenthaltsverfestigung aufge¬wogen werden kann vergleiche VwGH vom 20. März 2012, Zl. 2010/21/0236).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; überwiegendes Verschulden der Behörde; unzulässige InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.23967.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014