Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
15.07.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH, 24. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Inter¬esse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit (vgl. VwGH, 29. November 2000, 98/09/0280).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH, 24. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Es besteht ein großes öffentliches Inter¬esse an der Verhinderung von gegen die Regelungen des AuslBG erbrachter Arbeit vergleiche VwGH, 29. November 2000, 98/09/0280).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; überwiegendes Verschulden der Behörde; unzulässige InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.23967.2014Zuletzt aktualisiert am
11.08.2014