Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.07.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid ist die Behörde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Anzeigepflicht insoweit zur Last fällt, als er die Einkünfte seiner Ehefrau der Behörde nicht angezeigt hat und deshalb Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen wurden. Nach den getroffenen Feststellungen trifft dies jedoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat bereits im November 2012 den diesbezüglichen Dienstvertrag und die Meldung des Dienstverhältnisses beim Sozialversicherungsträger der Sozialhilfebehörde vorgelegt. Daraus ergibt sich das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Die Behörde hat in der Folge bei der bescheidmäßigen Zuerkennung der Leistung diese Umstände nicht berücksichtigt. Hinsichtlich des monatlichen Einkommens von 376 Euro liegt sohin keine Verletzung der Anzeigepflicht vor und wurden die diesbezüglichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die aus der unterlassenen Anrechnung dieses Einkommens resultieren, nicht zu Unrecht bezogen.
Schlagworte
Änderung des Einkommens; Verletzung der Anzeigepflicht; RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.21505.2014Zuletzt aktualisiert am
07.08.2014