RS Lvwg 2014/7/16 VGW-151/023/22705/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.07.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §44b Abs1 Z3
NAG §41a Abs9
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Anmerkung

VwGH v. 27.1.2015, Ra 2014/22/0122

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und daher von einem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt keine Rede sein kann, da der Einschreiter die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen der privaten Interessen wie dargelegt dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit knapp 14 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal er einerseits trotz seines langjährigen Aufenthaltes über nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch ansonsten eine weitergehende soziale Integration des Einschreiters im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weiters steht zu bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig festgesetzt wurde und die bloße Aufhebung dieser Maßnahme keinesfalls bedeutet, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung keinesfalls eine solche Bedeutung unterstellt werden kann, dass Fremde, welche sich in offener Missachtung der Setzung einer solchen Maßnahme weiterhin über Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und welche sich den weitaus überwiegenden Teil der nunmehr ins Treffen geführten integrativen Tatsachen erschlichen haben, für ein derartiges Verhalten mit der nachfolgenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu „belohnen“ sind.Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit knapp sieben Jahren in Österreich unrechtmäßig aufhältig ist und daher von einem überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt keine Rede sein kann, da der Einschreiter die Hälfte der Zeit im Bundesgebiet illegal aufhältig war. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen der privaten Interessen wie dargelegt dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich abgesehen von seinem unrechtmäßigen Aufenthalt kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit knapp 14 Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal er einerseits trotz seines langjährigen Aufenthaltes über nur sehr rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und auch ansonsten eine weitergehende soziale Integration des Einschreiters im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weiters steht zu bedenken, dass gegen den Beschwerdeführer bereits eine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig festgesetzt wurde und die bloße Aufhebung dieser Maßnahme keinesfalls bedeutet, dass dem Beschwerdeführer nunmehr ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zukäme. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Rechtsprechung keinesfalls eine solche Bedeutung unterstellt werden kann, dass Fremde, welche sich in offener Missachtung der Setzung einer solchen Maßnahme weiterhin über Jahre hinweg unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und welche sich den weitaus überwiegenden Teil der nunmehr ins Treffen geführten integrativen Tatsachen erschlichen haben, für ein derartiges Verhalten mit der nachfolgenden Erteilung eines Aufenthaltstitels zu „belohnen“ sind.

Schlagworte

Abweisung eines Antrages auf humanitäres Aufenthaltsrecht auch bei 14-jähriger, teilweiser illegaler Aufenthaltsdauer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.22705.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten