RS Lvwg 2014/7/17 VGW-123/077/26442/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2014
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §125
BVergG 2006 §129

Rechtssatz

Die Antragstellerin weist darauf hin, dass ihr Kalkulationsfehler auf ein schlichtes Versehen zurückgehe und aus diesem Grund kein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz und insbesondere kein ruinöser oder fehlender Wettbewerb vorliege. Es hätten sich 13 Unternehmer mit der Abgabe eines Angebotes beteiligt und könne deshalb nicht vom Fehlen eines Wettbewerbs ausgegangen werden. Auch von einem ruinösen Wettbewerb könne nicht ausgegangen werden, weil das Angebot der Antragstellerin trotz ihres Kalkulationsfehlers gerade mal um 16% billiger sei als das zweitgereihte Angebot.

Dem ist entgegen zu halten, dass mit einem erheblichen Kalkulationsfehler behaftete Angebote auch dann den Wettbewerb beeinträchtigen, wenn ein solcher Fehler auf einem bloßen Versehen beruht.

Schlagworte

Ausgabenwirksame Kosten; Deckung der Kosten; Nachlass durch den Zulieferer; verspätete Aufklärung; unternehmensinterne Quersubventionierungen; Kalkulationsfehler über unwesentliche Positionen; schlichtes Versehen des Bieters; Kalkulationsfreiheit der Bieter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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