Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
17.07.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Antragstellerin weist darauf hin, dass ihr Kalkulationsfehler auf ein schlichtes Versehen zurückgehe und aus diesem Grund kein Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz und insbesondere kein ruinöser oder fehlender Wettbewerb vorliege. Es hätten sich 13 Unternehmer mit der Abgabe eines Angebotes beteiligt und könne deshalb nicht vom Fehlen eines Wettbewerbs ausgegangen werden. Auch von einem ruinösen Wettbewerb könne nicht ausgegangen werden, weil das Angebot der Antragstellerin trotz ihres Kalkulationsfehlers gerade mal um 16% billiger sei als das zweitgereihte Angebot.
Dem ist entgegen zu halten, dass mit einem erheblichen Kalkulationsfehler behaftete Angebote auch dann den Wettbewerb beeinträchtigen, wenn ein solcher Fehler auf einem bloßen Versehen beruht.
Schlagworte
Ausgabenwirksame Kosten; Deckung der Kosten; Nachlass durch den Zulieferer; verspätete Aufklärung; unternehmensinterne Quersubventionierungen; Kalkulationsfehler über unwesentliche Positionen; schlichtes Versehen des Bieters; Kalkulationsfreiheit der Bieter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014