RS Lvwg 2014/7/17 VGW-123/077/26442/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §125
BVergG 2006 §129

Rechtssatz

Die Antragsgegnerin brachte in ihrem Schriftsatz vor, dass die Antragstellerin die von ihr bis 1.4.2014 verlangte letzte Aufklärung nicht fristgerecht gegeben und erst nach Ablauf der Frist um deren Verlängerung angesucht habe. Die schließlich am 9.4.2014 von der Antragstellerin abgegebene Stellungnahme sei verspätet und es sei die genannte Stellungnahme der Antragstellerin wegen ihrer Verspätung nicht mehr weiter zu berücksichtigen gewesen. Der Baumanager habe daher diese Stellungnahme der Antragstellerin nicht weiter berücksichtigt.

Nach Ansicht des Senates ist dieses Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ganz schlüssig. Zum einen ist dem Vergabeakt sehr wohl zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser von ihr als verspätet bezeichneten Stellungnahme inhaltlich auseinandergesetzt hat diese damit sehr wohl berücksichtigt hat.

Bei der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist im Sinne der §§ 902 bis 904 ABGB, auf die das Verbot, eine bereits abgelaufene verfahrensrechtliche Frist zu verlängern, nach Ansicht des Senates nicht übertragen werden kann.Bei der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist im Sinne der Paragraphen 902 bis 904 ABGB, auf die das Verbot, eine bereits abgelaufene verfahrensrechtliche Frist zu verlängern, nach Ansicht des Senates nicht übertragen werden kann.

Schlagworte

Ausgabenwirksame Kosten; Deckung der Kosten; Nachlass durch den Zulieferer; verspätete Aufklärung; unternehmensinterne Quersubventionierungen; Kalkulationsfehler über unwesentliche Positionen; schlichtes Versehen des Bieters; Kalkulationsfreiheit der Bieter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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