Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
17.07.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Antragsgegnerin brachte in ihrem Schriftsatz vor, dass die Antragstellerin die von ihr bis 1.4.2014 verlangte letzte Aufklärung nicht fristgerecht gegeben und erst nach Ablauf der Frist um deren Verlängerung angesucht habe. Die schließlich am 9.4.2014 von der Antragstellerin abgegebene Stellungnahme sei verspätet und es sei die genannte Stellungnahme der Antragstellerin wegen ihrer Verspätung nicht mehr weiter zu berücksichtigen gewesen. Der Baumanager habe daher diese Stellungnahme der Antragstellerin nicht weiter berücksichtigt.
Nach Ansicht des Senates ist dieses Vorbringen der Antragsgegnerin nicht ganz schlüssig. Zum einen ist dem Vergabeakt sehr wohl zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser von ihr als verspätet bezeichneten Stellungnahme inhaltlich auseinandergesetzt hat diese damit sehr wohl berücksichtigt hat.
Bei der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist im Sinne der §§ 902 bis 904 ABGB, auf die das Verbot, eine bereits abgelaufene verfahrensrechtliche Frist zu verlängern, nach Ansicht des Senates nicht übertragen werden kann.Bei der von der Antragsgegnerin gesetzten Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist im Sinne der Paragraphen 902 bis 904 ABGB, auf die das Verbot, eine bereits abgelaufene verfahrensrechtliche Frist zu verlängern, nach Ansicht des Senates nicht übertragen werden kann.
Schlagworte
Ausgabenwirksame Kosten; Deckung der Kosten; Nachlass durch den Zulieferer; verspätete Aufklärung; unternehmensinterne Quersubventionierungen; Kalkulationsfehler über unwesentliche Positionen; schlichtes Versehen des Bieters; Kalkulationsfreiheit der Bieter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014