RS Vwgh 2004/9/23 2003/07/0098

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §117;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/07/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0249 E 27. Mai 2004 RS 9(Hier: Es wurde keine Entschädigung hinsichtlich des erweiterten Schotterabbaus zugesprochen. An der sukzessiven Kompetenz ändert auch der Umstand nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheids nicht auf diese (einzige) Rechtsschutzmöglichkeit hingewiesen wurde.)

Stammrechtssatz

Wird von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Hinweis B OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t). (Hier: Die Erstbehörde hat den Entschädigungsantrag des Bf mit der Begründung zurückgewiesen, § 21a WRG 1959 sehe keine Entschädigung vor.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070098.X03

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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