RS Lvwg 2014/7/17 VGW-123/077/26442/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2014
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Rechtssatznummer

8

Entscheidungsdatum

17.07.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §123
BVergG 2006 §125
BVergG 2006 §129

Rechtssatz

Die Antragstellerin weist unter Berufung auf Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 129 Rz 32, darauf hin, dass es den Bietern freistehe, ihre Geschäftsgemeinkosten mit der Ausführung anderer Aufträge zu verdienen. Es sei deshalb auf Grund dieser Kalkulationsfreiheit der Bieter nicht zulässig, von der Antragstellerin den rechnerischen Nachweis zu verlangen, dass der Kalkulationsfehler durch die Geschäftsgemeinkosten auf Lohn und Material abgedeckt wird.Die Antragstellerin weist unter Berufung auf Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 129, Rz 32, darauf hin, dass es den Bietern freistehe, ihre Geschäftsgemeinkosten mit der Ausführung anderer Aufträge zu verdienen. Es sei deshalb auf Grund dieser Kalkulationsfreiheit der Bieter nicht zulässig, von der Antragstellerin den rechnerischen Nachweis zu verlangen, dass der Kalkulationsfehler durch die Geschäftsgemeinkosten auf Lohn und Material abgedeckt wird.

Aus dieser Argumentation ist für die Antragstellerin nach Ansicht des Senates insoweit nichts gewonnen, als damit ein Angebotspreis, der nicht einmal die ausgabenwirksamen Kosten deckt, nicht erklärt werden kann.

Schlagworte

Ausgabenwirksame Kosten; Deckung der Kosten; Nachlass durch den Zulieferer; verspätete Aufklärung; unternehmensinterne Quersubventionierungen; Kalkulationsfehler über unwesentliche Positionen; schlichtes Versehen des Bieters; Kalkulationsfreiheit der Bieter;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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