Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
17.07.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §123Rechtssatz
Die Antragstellerin weist unter Berufung auf Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 129 Rz 32, darauf hin, dass es den Bietern freistehe, ihre Geschäftsgemeinkosten mit der Ausführung anderer Aufträge zu verdienen. Es sei deshalb auf Grund dieser Kalkulationsfreiheit der Bieter nicht zulässig, von der Antragstellerin den rechnerischen Nachweis zu verlangen, dass der Kalkulationsfehler durch die Geschäftsgemeinkosten auf Lohn und Material abgedeckt wird.Die Antragstellerin weist unter Berufung auf Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 129, Rz 32, darauf hin, dass es den Bietern freistehe, ihre Geschäftsgemeinkosten mit der Ausführung anderer Aufträge zu verdienen. Es sei deshalb auf Grund dieser Kalkulationsfreiheit der Bieter nicht zulässig, von der Antragstellerin den rechnerischen Nachweis zu verlangen, dass der Kalkulationsfehler durch die Geschäftsgemeinkosten auf Lohn und Material abgedeckt wird.
Aus dieser Argumentation ist für die Antragstellerin nach Ansicht des Senates insoweit nichts gewonnen, als damit ein Angebotspreis, der nicht einmal die ausgabenwirksamen Kosten deckt, nicht erklärt werden kann.
Schlagworte
Ausgabenwirksame Kosten; Deckung der Kosten; Nachlass durch den Zulieferer; verspätete Aufklärung; unternehmensinterne Quersubventionierungen; Kalkulationsfehler über unwesentliche Positionen; schlichtes Versehen des Bieters; Kalkulationsfreiheit der Bieter;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.26442.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014