Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
18.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Dem bestehenden Familienleben ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als serbische Staatsangehörige zur visumfreien Einreise in das Gebiet der Europäischen Union berechtigt ist und somit jederzeit innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen insgesamt 90 Tagen bei ihrem Ehemann in Österreich leben kann. Angesichts der relativen Nähe der Heimat der Beschwerdeführerin zum Bundesgebiet und der bekanntermaßen bestehenden sehr guten Anbindung ihrer Heimat Serbien mit im Linienverkehr operierenden privaten Reisebussen ist es auch dem Ehemann leicht und jederzeit möglich, seine Ehefrau zumindest für kurze Zeit in ihrer Heimat zu besuchen. Zudem bestehen im konkreten Fall – der Ehemann ist Kunde eines Internetanbieters – auch hinreichende technische Möglichkeiten der regelmäßigen Kontaktaufnahme (etwa via Telefon oder Internet). Wie sich aus dem bisherigen wechselseitigen Besuchen seit der Eheschließung ergibt, war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann auf diese Weise leicht möglich. Im Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben bzw. wurden solche auch nicht vorgebracht, warum es dem Ehepaar in der Zukunft – zumindest bis zum Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – nach rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens nicht weiterhin möglich ist, ihr Familienfamilien auf die bisher bewährte Form aufrecht erhalten zu können.
Schlagworte
Aufenthalt führt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; kein Überwiegen des Schutzes des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21449.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014