Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Sozialhilfe im unionsrechtlichen Sinn bezieht sich auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichtete Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt und deshalb während seines Aufenthaltes möglicherweise öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats belasten muss.
Schlagworte
Aufenthalt führt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; kein Überwiegen des Schutzes des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21449.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014