Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
18.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass sowohl ihr als auch ihrem Ehemann das befristete visumfreie Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Hochzeit bewusst sein musste und sie auch nach der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 8 Abs. Z 2 NAG insbesondere aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemann seit der Hochzeit nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Erledigung dieses Antrags erwarten durften. Sie konnten daher während des gesamten Verwaltungsverfahrens bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt niemals mit einem längerfristigen, über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen hinausgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und einer Fortführung ihres Familienlebens im Bundesgebiet rechnen, zumal ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle einer zulässigen Inlandsantragstellung gem. § 21 Abs. 6 NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft und die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen wurde.Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass sowohl ihr als auch ihrem Ehemann das befristete visumfreie Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in Österreich seit ihrer Hochzeit bewusst sein musste und sie auch nach der Stellung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 8, Abs. Ziffer 2, NAG insbesondere aufgrund der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemann seit der Hochzeit nicht mit hinreichender Sicherheit eine positive Erledigung dieses Antrags erwarten durften. Sie konnten daher während des gesamten Verwaltungsverfahrens bis zum heutigen Entscheidungszeitpunkt niemals mit einem längerfristigen, über 90 Tage innerhalb von 180 Tagen hinausgehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und einer Fortführung ihres Familienlebens im Bundesgebiet rechnen, zumal ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Falle einer zulässigen Inlandsantragstellung gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft und die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen wurde.
Schlagworte
Aufenthalt führt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; kein Überwiegen des Schutzes des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21449.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014