Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. § 292 ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd § 8 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, LGBl. 38/2010 idF des Landesgesetzes, LGBl. 29/2013 (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.Eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit eines Antragstellers kann jedenfalls dann angenommen werden, wenn die betreffenden Personen bzw. ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Familienverband nach Zuzug jedenfalls nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sozialhilfe durch staatliche Behörden auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene, die einen allgemein bestehenden Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünfte durch öffentliche Unterstützungszahlungen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens ausgleichen sollen, erfüllen. Umgelegt auf die Rechtslage in Österreich bedeutet dies, dass der Aufenthalt eines Fremden dann im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Ausgleichszulage zu Leistungen aus der Pensionsversicherung gem. Paragraph 292, ASVG oder von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung – hier iSd Paragraph 8, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, Landesgesetzblatt 38 aus 2010, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 29 aus 2013, (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG) - erfüllt.
Schlagworte
Aufenthalt führt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft; kein Überwiegen des Schutzes des Privat- und FamilienlebensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21449.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014