Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §11 Abs1 Z3Rechtssatz
Die von seiner Schwester dem Beschwerdeführer monatlich überlassenen 200 Euro werden ohne Rechtspflicht geleistet. Sie sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung handelt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Sie erreicht auch keine Dauer oder ein Ausmaß, dass keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mehr erforderlich sind.Die von seiner Schwester dem Beschwerdeführer monatlich überlassenen 200 Euro werden ohne Rechtspflicht geleistet. Sie sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung handelt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Sie erreicht auch keine Dauer oder ein Ausmaß, dass keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mehr erforderlich sind.
Schlagworte
Mindestsicherung; Anrechnung von Vermögen; freiwillige Zuwendungen ohne rechtliche VerpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25551.2014Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014