RS Lvwg 2014/7/21 VGW-141/028/25551/2014

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Veröffentlicht am 21.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §11 Abs1 Z3
WMG §12 Abs2 Z5
WMG-VO §1 Abs1
WMG VO §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die von seiner Schwester dem Beschwerdeführer monatlich überlassenen 200 Euro werden ohne Rechtspflicht geleistet. Sie sind gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung handelt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Sie erreicht auch keine Dauer oder ein Ausmaß, dass keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mehr erforderlich sind.Die von seiner Schwester dem Beschwerdeführer monatlich überlassenen 200 Euro werden ohne Rechtspflicht geleistet. Sie sind gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG von der Anrechnung ausgenommen, da es sich dabei um eine freiwillige Zuwendung handelt, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht wird. Sie erreicht auch keine Dauer oder ein Ausmaß, dass keine Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz mehr erforderlich sind.

Schlagworte

Mindestsicherung; Anrechnung von Vermögen; freiwillige Zuwendungen ohne rechtliche Verpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.25551.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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