RS Lvwg 2014/7/22 VGW-141/053/7158/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12

Rechtssatz

Nach den in § 7 WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht.Nach den in Paragraph 7, WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht.

Schlagworte

Bedarfsgemeinschaft; Paarrichtsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7158.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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