Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7Rechtssatz
Nach den in § 7 WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht.Nach den in Paragraph 7, WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht.
Schlagworte
Bedarfsgemeinschaft; PaarrichtsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7158.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014