Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.07.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7Rechtssatz
Eine Regelung, die die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft auf Personen eingrenzt, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 WMG erfüllen, ergibt sich aus § 7 WMG nicht. Auch aus der grundsätzlichen Aussage des § 7 Abs. 1, 1.Satz, WMG, dass ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 WMG zusteht, kann eine derartige Rechtsfolge nicht abgeleitet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein nach WMG nicht anspruchsberechtigter Asylwerber, der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, bildet daher mit der Beschwerdeführerin eine Bedarfsgemeinschaft.Eine Regelung, die die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft auf Personen eingrenzt, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, WMG erfüllen, ergibt sich aus Paragraph 7, WMG nicht. Auch aus der grundsätzlichen Aussage des Paragraph 7, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z,, WMG, dass ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 WMG zusteht, kann eine derartige Rechtsfolge nicht abgeleitet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein nach WMG nicht anspruchsberechtigter Asylwerber, der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, bildet daher mit der Beschwerdeführerin eine Bedarfsgemeinschaft.
Schlagworte
Bedarfsgemeinschaft; PaarrichtsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7158.2014Zuletzt aktualisiert am
25.07.2014