RS Lvwg 2014/7/22 VGW-141/053/7158/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7
WMG §8
WMG §9
WMG §10
WMG §12

Rechtssatz

Eine Regelung, die die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft auf Personen eingrenzt, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 WMG erfüllen, ergibt sich aus § 7 WMG nicht. Auch aus der grundsätzlichen Aussage des § 7 Abs. 1, 1.Satz, WMG, dass ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 WMG zusteht, kann eine derartige Rechtsfolge nicht abgeleitet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein nach WMG nicht anspruchsberechtigter Asylwerber, der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, bildet daher mit der Beschwerdeführerin eine Bedarfsgemeinschaft.Eine Regelung, die die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft auf Personen eingrenzt, die sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 4, WMG erfüllen, ergibt sich aus Paragraph 7, WMG nicht. Auch aus der grundsätzlichen Aussage des Paragraph 7, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z,, WMG, dass ein Rechtsanspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nur volljährigen Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2 WMG zusteht, kann eine derartige Rechtsfolge nicht abgeleitet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein nach WMG nicht anspruchsberechtigter Asylwerber, der mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebt, bildet daher mit der Beschwerdeführerin eine Bedarfsgemeinschaft.

Schlagworte

Bedarfsgemeinschaft; Paarrichtsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7158.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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