Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.07.2014Index
58/02 EnergierechtNorm
GWG §47Rechtssatz
Aus den Übergangsbestimmungen (§ 170 Abs. 2 und 21 GWG 2011) folgert zunächst, dass die T. den Vorschriften bezüglich der Entflechtung spätestens zum 3.3.2012 nachzukommen hatte. Insoweit kann dem von den Beschuldigten ins Treffen geführten Standpunkt, es wäre ausreichend gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt wenigstens ein Antrag auf Zertifizierung bei der E-Control gestellt worden wäre, nicht entgegen getreten werden, da der in § 170 Abs. 2 GWG 2011 enthaltene Verweis auf die Entflechtungsbestimmungen nach dem 3. Hauptstück - obschon damit den Entflechtungsvorgaben der Richtlinie 2009/73/EG nicht zur Gänze entsprochen zu sein scheint - auch die in § 119 GWG 2011 umschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen mit umfasst.Aus den Übergangsbestimmungen (Paragraph 170, Absatz 2 und 21 GWG 2011) folgert zunächst, dass die T. den Vorschriften bezüglich der Entflechtung spätestens zum 3.3.2012 nachzukommen hatte. Insoweit kann dem von den Beschuldigten ins Treffen geführten Standpunkt, es wäre ausreichend gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt wenigstens ein Antrag auf Zertifizierung bei der E-Control gestellt worden wäre, nicht entgegen getreten werden, da der in Paragraph 170, Absatz 2, GWG 2011 enthaltene Verweis auf die Entflechtungsbestimmungen nach dem 3. Hauptstück - obschon damit den Entflechtungsvorgaben der Richtlinie 2009/73/EG nicht zur Gänze entsprochen zu sein scheint - auch die in Paragraph 119, GWG 2011 umschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen mit umfasst.
Schlagworte
Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges RechtsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8473.2014Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014