RS Lvwg 2014/7/22 VGW-001/059/8473/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

58/02 Energierecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GWG §47
GWG §161 Z3
GWG §170 Abs2
GWG §170 Abs21
GWG §148 Abs3
VStG §45 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus den Übergangsbestimmungen (§ 170 Abs. 2 und 21 GWG 2011) folgert zunächst, dass die T. den Vorschriften bezüglich der Entflechtung spätestens zum 3.3.2012 nachzukommen hatte. Insoweit kann dem von den Beschuldigten ins Treffen geführten Standpunkt, es wäre ausreichend gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt wenigstens ein Antrag auf Zertifizierung bei der E-Control gestellt worden wäre, nicht entgegen getreten werden, da der in § 170 Abs. 2 GWG 2011 enthaltene Verweis auf die Entflechtungsbestimmungen nach dem 3. Hauptstück - obschon damit den Entflechtungsvorgaben der Richtlinie 2009/73/EG nicht zur Gänze entsprochen zu sein scheint - auch die in § 119 GWG 2011 umschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen mit umfasst.Aus den Übergangsbestimmungen (Paragraph 170, Absatz 2 und 21 GWG 2011) folgert zunächst, dass die T. den Vorschriften bezüglich der Entflechtung spätestens zum 3.3.2012 nachzukommen hatte. Insoweit kann dem von den Beschuldigten ins Treffen geführten Standpunkt, es wäre ausreichend gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt wenigstens ein Antrag auf Zertifizierung bei der E-Control gestellt worden wäre, nicht entgegen getreten werden, da der in Paragraph 170, Absatz 2, GWG 2011 enthaltene Verweis auf die Entflechtungsbestimmungen nach dem 3. Hauptstück - obschon damit den Entflechtungsvorgaben der Richtlinie 2009/73/EG nicht zur Gänze entsprochen zu sein scheint - auch die in Paragraph 119, GWG 2011 umschriebenen verfahrensrechtlichen Regelungen mit umfasst.

Schlagworte

Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges Rechtsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8473.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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