Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
22.07.2014Index
58/02 EnergierechtNorm
GWG §47Rechtssatz
Das in § 47 GWG 2011 statuierte Meldeerfordernis dient erkennbar dem Zweck, der Regulierungs- und der obersten Gaswirtschaftsbehörde einen angemessenen Reaktionszeitraum zu verschaffen, um allfälligen Gefährdungen der Versorgungssicherheit mit Erdgas adäquat begegnen zu können. Stellt man dem gegenüber, dass durch den konsenslosen Betrieb des Fernleitungsnetzes laut Aussage des Vertreters der E-Control Austria kein Schaden oder Nachteil für Dritte entstanden ist, muss die Verpflichtung, die Versorgungssicherheit mit Erdgas zu gewährleisten, offenkundig deutlich höher eingestuft werden. Damit kann es dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die T., um nicht gegen § 161 Z 3 2. Fall GWG 2011 zu verstoßen, nicht zur einzig denkbaren Maßnahme, nämlich der unverzüglichen Einstellung des Betriebes, gegriffen hat. Hinzu kommt, dass für die T. auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit Zustellung des abweisenden Bescheides der E-Control absehbar sein musste, dass dem Zertifizierungsbegehren nicht stattgegeben werden würde, zumal die E-Control selbst bei der Europäischen Kommission einen positiven Bescheidentwurf vorgelegt hat und demnach offenkundig selbst von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des eingebrachten und sodann mit Auflagen verbundenen Antrages auf Zertifizierung ausgegangen ist.Das in Paragraph 47, GWG 2011 statuierte Meldeerfordernis dient erkennbar dem Zweck, der Regulierungs- und der obersten Gaswirtschaftsbehörde einen angemessenen Reaktionszeitraum zu verschaffen, um allfälligen Gefährdungen der Versorgungssicherheit mit Erdgas adäquat begegnen zu können. Stellt man dem gegenüber, dass durch den konsenslosen Betrieb des Fernleitungsnetzes laut Aussage des Vertreters der E-Control Austria kein Schaden oder Nachteil für Dritte entstanden ist, muss die Verpflichtung, die Versorgungssicherheit mit Erdgas zu gewährleisten, offenkundig deutlich höher eingestuft werden. Damit kann es dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die T., um nicht gegen Paragraph 161, Ziffer 3, 2. Fall GWG 2011 zu verstoßen, nicht zur einzig denkbaren Maßnahme, nämlich der unverzüglichen Einstellung des Betriebes, gegriffen hat. Hinzu kommt, dass für die T. auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit Zustellung des abweisenden Bescheides der E-Control absehbar sein musste, dass dem Zertifizierungsbegehren nicht stattgegeben werden würde, zumal die E-Control selbst bei der Europäischen Kommission einen positiven Bescheidentwurf vorgelegt hat und demnach offenkundig selbst von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des eingebrachten und sodann mit Auflagen verbundenen Antrages auf Zertifizierung ausgegangen ist.
Schlagworte
Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges RechtsgutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8473.2014Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014