RS Lvwg 2014/7/22 VGW-001/059/8472/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

22.07.2014

Index

58/02 Energierecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GWG §47
GWG §161 Z3
GWG §170 Abs2
GWG §170 Abs21
GWG §148 Abs3
VStG §45 Abs1 Z

Anmerkung

VwGH v. 16.3.2016, Ro 2014/04/0072, 0073

Rechtssatz

Das in § 47 GWG 2011 statuierte Meldeerfordernis dient erkennbar dem Zweck, der Regulierungs- und der obersten Gaswirtschaftsbehörde einen angemessenen Reaktionszeitraum zu verschaffen, um allfälligen Gefährdungen der Versorgungssicherheit mit Erdgas adäquat begegnen zu können. Stellt man dem gegenüber, dass durch den konsenslosen Betrieb des Fernleitungsnetzes laut Aussage des Vertreters der E-Control Austria kein Schaden oder Nachteil für Dritte entstanden ist, muss die Verpflichtung, die Versorgungssicherheit mit Erdgas zu gewährleisten, offenkundig deutlich höher eingestuft werden. Damit kann es dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die T., um nicht gegen § 161 Z 3 2. Fall GWG 2011 zu verstoßen, nicht zur einzig denkbaren Maßnahme, nämlich der unverzüglichen Einstellung des Betriebes, gegriffen hat. Hinzu kommt, dass für die T. auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit Zustellung des abweisenden Bescheides der E-Control absehbar sein musste, dass dem Zertifizierungsbegehren nicht stattgegeben werden würde, zumal die E-Control selbst bei der Europäischen Kommission einen positiven Bescheidentwurf vorgelegt hat und demnach offenkundig selbst von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des eingebrachten und sodann mit Auflagen verbundenen Antrages auf Zertifizierung ausgegangen ist.Das in Paragraph 47, GWG 2011 statuierte Meldeerfordernis dient erkennbar dem Zweck, der Regulierungs- und der obersten Gaswirtschaftsbehörde einen angemessenen Reaktionszeitraum zu verschaffen, um allfälligen Gefährdungen der Versorgungssicherheit mit Erdgas adäquat begegnen zu können. Stellt man dem gegenüber, dass durch den konsenslosen Betrieb des Fernleitungsnetzes laut Aussage des Vertreters der E-Control Austria kein Schaden oder Nachteil für Dritte entstanden ist, muss die Verpflichtung, die Versorgungssicherheit mit Erdgas zu gewährleisten, offenkundig deutlich höher eingestuft werden. Damit kann es dem Beschwerdeführer aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die T., um nicht gegen Paragraph 161, Ziffer 3, 2. Fall GWG 2011 zu verstoßen, nicht zur einzig denkbaren Maßnahme, nämlich der unverzüglichen Einstellung des Betriebes, gegriffen hat. Hinzu kommt, dass für die T. auch nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit Zustellung des abweisenden Bescheides der E-Control absehbar sein musste, dass dem Zertifizierungsbegehren nicht stattgegeben werden würde, zumal die E-Control selbst bei der Europäischen Kommission einen positiven Bescheidentwurf vorgelegt hat und demnach offenkundig selbst von der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des eingebrachten und sodann mit Auflagen verbundenen Antrages auf Zertifizierung ausgegangen ist.

Schlagworte

Zertifizierungsantrag; konsensloser Betrieb eines Fernleitungsnetzes; Doppelbestrafung; keine Möglichkeit sich rechtskonform zu Verhalten; Versorgungssicherheit mit Erdgas ist höherwertiges Rechtsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.8472.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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