Rechtssatznummer
13Entscheidungsdatum
24.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Mit Blick auf den Beschwerdefall sind auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsfall des AssoAbk der Grundsatz der Auslandsantragstellung (§ 21 Abs. 1 NAG) sowie die Quotenpflicht für die erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (§ 12 Abs. 1 NAG) maßgeblich, der in der Bestimmung des § 21a NAG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz „Deutsch vor Zuzug“ hat demgegenüber als neue Beschränkung iSd Art. 13 ARB 1/80 unangewandt ebenso zu bleiben, wie das mit dem FrÄG 2009 eingeführte Mindestalter von 21 Jahren für Ehegatten. Mit Blick auf den Beschwerdefall sind auf türkische Staatsangehörige im Anwendungsfall des AssoAbk der Grundsatz der Auslandsantragstellung (Paragraph 21, Absatz eins, NAG) sowie die Quotenpflicht für die erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (Paragraph 12, Absatz eins, NAG) maßgeblich, der in der Bestimmung des Paragraph 21 a, NAG zum Ausdruck gebrachte Grundsatz „Deutsch vor Zuzug“ hat demgegenüber als neue Beschränkung iSd Artikel 13, ARB 1/80 unangewandt ebenso zu bleiben, wie das mit dem FrÄG 2009 eingeführte Mindestalter von 21 Jahren für Ehegatten.
Mit Blick auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG bleibt festzustellen, dass bereits das FrG 1997 bzw. auch das Aufenthaltsgesetz 1992 ähnliche Regelungen in seinen §§ 10 bis 12 kannte, sodass insbesondere das Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft und einer alle Risken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung (§11 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG) zu prüfen ist.Mit Blick auf die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG bleibt festzustellen, dass bereits das FrG 1997 bzw. auch das Aufenthaltsgesetz 1992 ähnliche Regelungen in seinen Paragraphen 10 bis 12 kannte, sodass insbesondere das Vorliegen einer ortsüblichen Unterkunft und einer alle Risken abdeckenden, in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung (§11 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 NAG) zu prüfen ist.
Schlagworte
Assoziationsabkommen EU – Türkei; Stillhalteklausel; keine neuen Beschränkungen; FamilienzusammenführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014