Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
24.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage (vgl. VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).Sind die für türkische Staatsbürger im Vergleich zu den für andere Fremde geltende beschäftigungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen günstigere Normen des Artikel 6, Absatz eins und Artikel 7, ARB 1/80 (mangels Erwerbsabsicht) nicht anzuwenden, unterliegt der türkische Staatsangehörige bzw. seine Familienangehörige im Falle der erstmaligen Einreise in einen Mitgliedsstaat den jeweiligen für andere Fremde geltenden nationalen Bestimmungen über den Aufenthalt nach der zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Rechtslage vergleiche VwGH 26.04.2006, 2004/08/0103). Zu betonen bleibt schließlich, dass die Rechtsbürger sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch dann nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn sie dies in betrügerischer oder missbräuchlicher Absicht tun, und dass die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Umstände berücksichtigen können, um ihnen gegebenenfalls den Vorteil aus den geltend gemachten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen, wobei das Stellen eines letztlich unbegründeten Asylantrags nicht als Missbrauch oder Betrug gesehen werden kann (so etwa EuGH 20.09.2007, C-16/05, Rs. Tum/Dari mwN).
Schlagworte
Assoziationsabkommen EU – Türkei; Stillhalteklausel; keine neuen Beschränkungen; FamilienzusammenführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014