Rechtssatznummer
16Entscheidungsdatum
24.07.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §8 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 10 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 müssen dem Fremden ausreichende Mittel (nur) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für die Dauer der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen (VwGH 22.10.2001, 2000/19/0020; 25.03.2010, 98/21/0516). Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 AufG 1992 wiederholt ausgesprochen hat, böte selbst ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von insgesamt S 174.000,-- für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabenbetrag würde dem Fremden bzw. seiner Ehegattin für die Dauer der angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich war ausschließlich, ob der Guthabenbetrag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar sowie ob er so hoch war, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung der Unterhalt bzw. diejenigen Teile desselben, für die keine anderen Quellen zur Verfügung stehen, bestritten werden konnten (VwGH 28.11.1998, 96/19/0918, und 27.05.1999, 97/19/1478). Diese Judikatur ist auf den Versagungsgrund nach § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 zu übertragen (VwGH 25.03.2010, 2000/19/0020).Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Versagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 müssen dem Fremden ausreichende Mittel (nur) im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für die Dauer der angestrebten Bewilligung zur Verfügung stehen (VwGH 22.10.2001, 2000/19/0020; 25.03.2010, 98/21/0516). Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 wiederholt ausgesprochen hat, böte selbst ein jederzeit abhebbarer Betrag in der Höhe von insgesamt S 174.000,-- für sich alleine - ohne nähere Feststellungen - keine Grundlage für die Annahme, der Guthabenbetrag würde dem Fremden bzw. seiner Ehegattin für die Dauer der angestrebten Aufenthaltsbewilligung nicht zur Verfügung stehen. Maßgeblich war ausschließlich, ob der Guthabenbetrag im Zeitpunkt der Bescheiderlassung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar sowie ob er so hoch war, dass daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung der Unterhalt bzw. diejenigen Teile desselben, für die keine anderen Quellen zur Verfügung stehen, bestritten werden konnten (VwGH 28.11.1998, 96/19/0918, und 27.05.1999, 97/19/1478). Diese Judikatur ist auf den Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 zu übertragen (VwGH 25.03.2010, 2000/19/0020).
Schlagworte
Assoziationsabkommen EU – Türkei; Stillhalteklausel; keine neuen Beschränkungen; FamilienzusammenführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.22404.2014Zuletzt aktualisiert am
05.09.2014