RS Lvwg 2014/7/31 VGW-141/058/26306/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2

Rechtssatz

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei und der Zeugin in den Sachverhaltsfeststellungen leisten die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Partei einander Beistand in allen Lebenslagen, sie bewohnen eine gemeinsame (kleine) Wohnung, die Haushaltsführung wird gemeinsam erledigt, die Freizeit gemeinsam verbracht; Entgeltlichkeit für die Zurverfügungstellung der Wohnmöglichkeit, die auf eine bloße Wohngemeinschaft schließen lassen könnte, wurde nicht vereinbart. Das Zusammenleben ist nach dem Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch auf Dauer angelegt. Die Elemente der Wirtschafts- und Wohngemeinschaft sind daher jedenfalls erfüllt, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft das größte Gewicht beizumessen ist.

Zusammenfassend ist aus den Aussagen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei beim erkennenden Gericht der Eindruck entstanden, dass es sich um Lebensgefährten handelt, die versuchen, den Sachverhalt so darzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für einen höheren Bezug von Mindestsicherung durch die Beschwerdeführerin gegeben sind.

Schlagworte

Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Wirtschafts- und Wohngemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26306.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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