Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist zu so verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen (vgl. VwGH27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist zu so verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen vergleiche VwGH27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075 u.a.).
Schlagworte
Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Wirtschafts- und WohngemeinschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26306.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014