RS Lvwg 2014/7/31 VGW-141/058/26306/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist zu so verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen (vgl. VwGH27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075 u.a.).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und vor allem die Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Der Begriff der „Wirtschaftsgemeinschaft“ ist zu so verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Bei der Annahme einer gemeinsamen Wirtschaftsführung ist auf einen gemeinsamen Einkauf und eine gemeinsame Haushaltsführung sowie auf eine gemeinsame Freizeitgestaltung sowie eine gegenseitige Hilfe im Krankheitsfall sowie eine Unterstützung und Zusammenhalt in praktisch allen Lebenslagen abzustellen vergleiche VwGH27.10.2001, Zl. 96/08/0100; 22.12.2003, Zl. 2003/10/0216; 23.3.2004, Zl. 2001/11/0075 u.a.).

Schlagworte

Bedarfsgemeinschaft; Lebensgemeinschaft; Wirtschafts- und Wohngemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26306.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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