RS Lvwg 2014/8/4 VGW-141/028/27303/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs3

Rechtssatz

Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung durch die Absolvierung der weiterführenden Ausbildung nicht daran gehindert war, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, ist nicht erbracht worden. Selbst wenn man annimmt, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses unverschuldet arbeitslos geworden ist, begründet dies noch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus einer Situation heraus arbeitslos geworden, in der sie voll erwerbstätig war, sondern nach Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung. Zudem verfolgt die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht die Absicht, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, was sich im Umstand dokumentiert, dass sie die Vermittlung durch das AMS nicht mehr in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Es liegt hier daher ein Fall vor, in dem gemäß § 4 Abs. 3 WMG ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen ist.Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im hier maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung durch die Absolvierung der weiterführenden Ausbildung nicht daran gehindert war, ihre Arbeitskraft voll einzusetzen, ist nicht erbracht worden. Selbst wenn man annimmt, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihres letzten Dienstverhältnisses unverschuldet arbeitslos geworden ist, begründet dies noch keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin ist nicht aus einer Situation heraus arbeitslos geworden, in der sie voll erwerbstätig war, sondern nach Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung. Zudem verfolgt die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht die Absicht, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen, was sich im Umstand dokumentiert, dass sie die Vermittlung durch das AMS nicht mehr in Anspruch zu nehmen beabsichtigt. Es liegt hier daher ein Fall vor, in dem gemäß Paragraph 4, Absatz 3, WMG ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ausgeschlossen ist.

Schlagworte

weiterführende Ausbildung; Arbeitskraft nicht voll eingesetzt; Teilzeitbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.27303.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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