RS Lvwg 2014/8/6 VGW-141/058/26919/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §3
WMG §9
WMG §10

Rechtssatz

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Geltung des WMG stellte die Verordnungsbestimmung der RSVO, in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 6 WSHG, sowohl ihrem Wortlaut als auch dem Zweck der Regelung nach, Hilfe zur Sicherung des Unterkunftsbedarfes zu gewähren, - unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses (Hauptmiete, Untermiete oder ein sonstiges Rechtsverhältnis), aufgrund dessen dem Sozialhilfebezieher die Benützung der Unterkunft möglich ist - auf den tatsächlichen Mietbedarf bzw. Mietzins, das heißt auf den vom Sozialhilfebezieher tatsächlich im betreffenden Monat zu tragenden Aufwand für Unterkunft, ab (VwGH 23.1.1996, Zl. 95/08/0069 mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Geltung des WMG stellte die Verordnungsbestimmung der RSVO, in Übereinstimmung mit Paragraph 13, Absatz 6, WSHG, sowohl ihrem Wortlaut als auch dem Zweck der Regelung nach, Hilfe zur Sicherung des Unterkunftsbedarfes zu gewähren, - unabhängig von der Art des Rechtsverhältnisses (Hauptmiete, Untermiete oder ein sonstiges Rechtsverhältnis), aufgrund dessen dem Sozialhilfebezieher die Benützung der Unterkunft möglich ist - auf den tatsächlichen Mietbedarf bzw. Mietzins, das heißt auf den vom Sozialhilfebezieher tatsächlich im betreffenden Monat zu tragenden Aufwand für Unterkunft, ab (VwGH 23.1.1996, Zl. 95/08/0069 mwN).

Diese Judikatur ist auch auf die Rechtslage nach dem WMG und der WMG-VO übertragbar.

Schlagworte

für die Wohnbeihilfe ist es nicht relevant, ob ein Mietverhältnis nach MRG vorliegt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26919.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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