RS Lvwg 2014/8/6 VGW-141/058/26919/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §3
WMG §9
WMG §10

Rechtssatz

Für die Berücksichtigung der Kosten zur Berechnung der Mietbeihilfe ist es nach den Bestimmungen des WMG ohne Belang, ob der Beschwerdeführer Mieter einer Wohnung nach dem MRG oder nur Mieter eines Appartements ist, da das Gesetz ausdrücklich nur darauf abstellt, ob die Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich anfallen, wobei die Mietbeihilfe durch die Mietbeihilfenobergrenze beschränkt ist.

Eine Einschränkung auf Mietverhältnisse nach dem MRG enthält das WMG nicht. So schließt etwa auch die Benutzungsbewilligung der Heilsarmee die Geltung des MRG explizit aus; dennoch hat der Magistrat der Stadt Wien für die Wohnmöglichkeit der Heilsarmee ab Mai 2014 Mietbeihilfe gewährt.

Schlagworte

für die Wohnbeihilfe ist es nicht relevant, ob ein Mietverhältnis nach MRG vorliegt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26919.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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