Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.08.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Für die Berücksichtigung der Kosten zur Berechnung der Mietbeihilfe ist es nach den Bestimmungen des WMG ohne Belang, ob der Beschwerdeführer Mieter einer Wohnung nach dem MRG oder nur Mieter eines Appartements ist, da das Gesetz ausdrücklich nur darauf abstellt, ob die Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich anfallen, wobei die Mietbeihilfe durch die Mietbeihilfenobergrenze beschränkt ist.
Eine Einschränkung auf Mietverhältnisse nach dem MRG enthält das WMG nicht. So schließt etwa auch die Benutzungsbewilligung der Heilsarmee die Geltung des MRG explizit aus; dennoch hat der Magistrat der Stadt Wien für die Wohnmöglichkeit der Heilsarmee ab Mai 2014 Mietbeihilfe gewährt.
Schlagworte
für die Wohnbeihilfe ist es nicht relevant, ob ein Mietverhältnis nach MRG vorliegtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26919.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014