RS Lvwg 2014/8/6 VGW-141/058/26919/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

06.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §3
WMG §9
WMG §10

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch seine Sachwalterin, am 7.3.2014 eine Änderungsmeldung abgegeben und bekannt gegeben, dass er nunmehr in der Pension M. wohne. Da diese Änderungsmeldung als Antrag auf Mietbeihilfe zu qualifizieren ist, hat der Beschwerdeführer für diese Wohnung erstmals am 7.3.2014 Mietbeihilfe beantragt.

Aus § 9 Abs. 1 letzter Satz WMG ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe erst ab April 2014 gebühren kann. Mietbeihilfe gebührt nämlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz WMG ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe erst ab April 2014 gebühren kann. Mietbeihilfe gebührt nämlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Schlagworte

für die Wohnbeihilfe ist es nicht relevant, ob ein Mietverhältnis nach MRG vorliegt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26919.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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