Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.08.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat, vertreten durch seine Sachwalterin, am 7.3.2014 eine Änderungsmeldung abgegeben und bekannt gegeben, dass er nunmehr in der Pension M. wohne. Da diese Änderungsmeldung als Antrag auf Mietbeihilfe zu qualifizieren ist, hat der Beschwerdeführer für diese Wohnung erstmals am 7.3.2014 Mietbeihilfe beantragt.
Aus § 9 Abs. 1 letzter Satz WMG ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe erst ab April 2014 gebühren kann. Mietbeihilfe gebührt nämlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Aus Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz WMG ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Mietbeihilfe erst ab April 2014 gebühren kann. Mietbeihilfe gebührt nämlich erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Schlagworte
für die Wohnbeihilfe ist es nicht relevant, ob ein Mietverhältnis nach MRG vorliegtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.058.26919.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014