Rechtssatznummer
12Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheids am 5.5.2014 im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Geburt der Tochter am 14.7.2014 und die vorgelegte Geburtsurkunde und ihr österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis haben – außer im Zusammenhang mit Fragen der Beweiswürdigung bei ergänzender Feststellung des vor Erlassung des angefochtenen Bescheids bestehenden, seinerzeit maßgeblichen historischen Sachverhalts – im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid zu Recht vorgenommen wurde. Das entsprechende Vorbringen konnte daher im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht berücksichtigt werden. Im fortgesetzten Verfahren sind jedoch bzw. in erster Linie auch diese Umstände in die Sachentscheidung über die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einzubeziehen.
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014