Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Aufgrund des typischerweise erheblichen Gewichts einer Schwangerschaft und den dadurch ausgelösten Änderungen in den typischerweise den Kernbereich des Art. 8 EMRK betreffenden Lebensumständen der davon Betroffenen ist von einem schon für sich allein geeigneten Ereignis auszugehen, das eine maßgeblichen Änderung des Sachverhalts bewirken könnte. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, nähere Angaben zu den Umständen ihrer – im Verwaltungsverfahren erwähnten – Schwangerschaft zu machen. Davon war sie trotz Bestehen anwaltlicher Vertretung nicht entbunden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.3.2014 hätte sich dazu angeboten (vgl. zur Unzulässigkeit der Zurückweisung wegen unzureichender initiativer Angaben bei unterlassener behördlicher Aufforderung zur näheren Antragsbegründung das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0068).Aufgrund des typischerweise erheblichen Gewichts einer Schwangerschaft und den dadurch ausgelösten Änderungen in den typischerweise den Kernbereich des Artikel 8, EMRK betreffenden Lebensumständen der davon Betroffenen ist von einem schon für sich allein geeigneten Ereignis auszugehen, das eine maßgeblichen Änderung des Sachverhalts bewirken könnte. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, nähere Angaben zu den Umständen ihrer – im Verwaltungsverfahren erwähnten – Schwangerschaft zu machen. Davon war sie trotz Bestehen anwaltlicher Vertretung nicht entbunden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.3.2014 hätte sich dazu angeboten vergleiche zur Unzulässigkeit der Zurückweisung wegen unzureichender initiativer Angaben bei unterlassener behördlicher Aufforderung zur näheren Antragsbegründung das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0068).
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014