Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 44b Abs. 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. die teilweise bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0260; vom 26.6.2013, 2011/22/0319, zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letzt¬instanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Art. 8 EMRK maßgeblich geändert hat; vom 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären).Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche die teilweise bereits zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.2013, 2013/22/0260; vom 26.6.2013, 2011/22/0319, zur Maßgeblichkeit des Sachverhalts, der der rechtskräftigen – letzt¬instanzlichen – Ausweisungsentscheidung zu Grunde lag, und der darauf aufbauenden Prüfung, ob sich dieser bis zum Zeitpunkt der in erster Instanz vorgenommenen Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf Artikel 8, EMRK maßgeblich geändert hat; vom 17.4.2013, 2013/22/0051 bis 0053, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen; sowie vom 19.9.2012, 2012/22/0114, mit dem Hinweis, dass infolge dieser Rechtslage die zeitlich nach der maßgeblichen Entscheidung erster Instanz liegenden neuen Umstände durch Stellen eines – darauf Bezug nehmenden – weiteren Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend zu machen wären).
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014