Rechtssatznummer
11Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. dazu im Kontext des § 44b Abs. 1 NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt (vgl. zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungs¬verfahrensgesetz, 3. Teilband (2007), § 66 Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht.Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche dazu im Kontext des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt vergleiche zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungs¬verfahrensgesetz, 3. Teilband (2007), Paragraph 66, Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht.
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014