Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
In dieser im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten neuen Tatsache einer Schwangerschaft lag gemessen an den Feststellungen der seinerzeitigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofs ein bisher nicht gegebenes, völlig neues Sachverhaltselement, das im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt blieb. Die Beschwerdeführerin hat zu den näheren Umständen ihrer Schwangerschaft keine Ausführungen erstattet, wie etwa zu einer eventuell damit im Zusammenhang stehenden, nunmehr vorliegenden verstärkten sozialen Integration, zu ihrer (tendenziell naheliegenden) Beziehung zum Vater des ungeborenen Kindes (einschließlich seiner Identität) oder dessen persönliche (Erwartungs )Haltung zu Schwangerschaft, zum Ungeborenen oder zur Beschwerdeführerin als Mutter, beispielsweise im Hinblick auf Wohn und Familiengemeinschaft. Damit mag die Beschwerdeführerin allenfalls ihrer gesetzlichen Vorbringenslast nur mangelhaft nachgekommen sein. Das hat aber nicht automatisch die Konsequenz, dass das – offenbar nicht strittige – Faktum ihrer Schwangerschaft ohne Beachtung bleiben konnte.
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014