Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Die Ermittlung der Vaterschaft bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich vor der Erlassung des angefochtenen (Zurückweisungs )Bescheids ereignet haben muss und schon logisch mit der Schwangerschaft in untrennbarem Zusammenhang steht. Das Verwaltungsgericht Wien ist in diesem Fall gemäß § 46 AVG nicht gehindert, zur Ermittlung und Feststellung des im rechtlich relevanten Zeitraum liegenden Sachverhalts unter verschiedenen möglichen jene – paraten – Beweismittel heranzuziehen, die ihren Ursprung aus einer Zeit haben, der für das Verfahren sonst keine rechtliche Relevanz mehr zukommt.Die Ermittlung der Vaterschaft bezieht sich auf einen Sachverhalt, der sich vor der Erlassung des angefochtenen (Zurückweisungs )Bescheids ereignet haben muss und schon logisch mit der Schwangerschaft in untrennbarem Zusammenhang steht. Das Verwaltungsgericht Wien ist in diesem Fall gemäß Paragraph 46, AVG nicht gehindert, zur Ermittlung und Feststellung des im rechtlich relevanten Zeitraum liegenden Sachverhalts unter verschiedenen möglichen jene – paraten – Beweismittel heranzuziehen, die ihren Ursprung aus einer Zeit haben, der für das Verfahren sonst keine rechtliche Relevanz mehr zukommt.
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014