Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Zur Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 23 NAG ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 19.4.2013, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß § 3 Abs. 1 NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden hat.Zur Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 23, NAG ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 19.4.2013, also vor dem 1.10.2013, bei der (belangten) Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG anhängig gemacht wurde und am 31.12.2013 (dort) auch noch anhängig war, sodass es von der belangten Behörde gemäß den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG (in der seit 1.1.2014 in Kraft stehenden, heute geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen des NAG in der verwiesenen früheren Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden hat.
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014