Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
07.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §3 Abs2Rechtssatz
Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem Kind, dessen Vater österreichischer Staatsangehöriger ist, kommt – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2012/22/0167; 29.05.2013, 2011/22/0277; 11.11.2013, 2013/22/0250; und 10.12.2013, 2013/22/0259) – im konkreten Fall die Eignung zu, dass seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich und beim (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids) nunmehr vorliegenden Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist.Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mit einem Kind, dessen Vater österreichischer Staatsangehöriger ist, kommt – bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2012/22/0167; 29.05.2013, 2011/22/0277; 11.11.2013, 2013/22/0250; und 10.12.2013, 2013/22/0259) – im konkreten Fall die Eignung zu, dass seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung wegen maßgeblicher Sachverhaltsänderungen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich und beim (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids) nunmehr vorliegenden Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist.
Schlagworte
Geburt eines Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft; maßgeblich geänderter SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.26989.2014Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014