RS Lvwg 2014/8/7 VGW-141/028/26804/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7 Abs2 Z4
WMG §16

Rechtssatz

Der Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, sind die Antragsteller nur in Bezug auf die am …1994 geborene Tochter der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 WMG bildet diese mit der Beschwerdeführerin dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ohne Einkommen ist oder mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund mangelnder Mitwirkung das Einkommen einer derartigen Person nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf diese Person hätte sich allenfalls ergeben, dass diese ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen (derzeit 395,31 Euro monatlich) erzielt und würde damit der Bedarfsgemeinschaft nicht angehören. Stellt die Behörde bei dieser Konstellation die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage von Einkommensnachweisen betreffend diese Person fest, ist als Sanktion im Sinne des § 16 WMG diese Person aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos des § 16 WMG, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies durch die unterlassene Vorlage von Einkommensnachweisen, nur in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt.Der Aufforderung, fehlende Unterlagen vorzulegen, sind die Antragsteller nur in Bezug auf die am …1994 geborene Tochter der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG bildet diese mit der Beschwerdeführerin dann eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ohne Einkommen ist oder mit einem Einkommen bis zu einer bestimmten Geringfügigkeitsgrenze. Wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund mangelnder Mitwirkung das Einkommen einer derartigen Person nicht ermittelt werden kann, rechtfertigt dies nicht die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Bei Erfüllung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf diese Person hätte sich allenfalls ergeben, dass diese ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Einkommen (derzeit 395,31 Euro monatlich) erzielt und würde damit der Bedarfsgemeinschaft nicht angehören. Stellt die Behörde bei dieser Konstellation die Verletzung der Mitwirkungspflicht wegen unterlassener Vorlage von Einkommensnachweisen betreffend diese Person fest, ist als Sanktion im Sinne des Paragraph 16, WMG diese Person aus der Bedarfsgemeinschaft auszuscheiden. Dies entspricht dem Telos des Paragraph 16, WMG, der den Parteien die Verpflichtung auferlegt am Verfahren mitzuwirken, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, den Anspruch auf Mindestsicherung dem Grunde und der Höhe nach festzustellen. Im Beschwerdefall ist dies durch die unterlassene Vorlage von Einkommensnachweisen, nur in Bezug auf die Tochter der Beschwerdeführerin und nicht auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vereitelt worden. Die Abweisung des Antrages bezüglich der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist sohin nicht gerechtfertigt.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht nur bezüglich einer Person der Bedarfsgemeinschaft verletzt; Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.26804.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten