RS Lvwg 2014/8/8 VGW-122/008/27713/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §79 Abs1
GewO 1994 §81 Abs1
VwGVG §9
VwGVG §27
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Wie sich aus der Bezugnahme des § 79 Abs. 1 GewO auf § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach § 79 in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des § 79 Abs. 2 - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (vgl. z.B. VwGH vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0269, und vom 11. November 1998, VwSlg. Nr. 15 017/A/1998, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 zugänglich. Nicht aber bietet diese Bestimmung eine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln (vgl. nochmals die zitierten Erkenntnisse vom 17. April 1998 und vom 11. November 1998). War daher die regelmäßige Darbietung von Livemusik in der Betriebsanlage der Beschwerde führenden Partei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst, so konnte der durch die folgenden regelmäßigen Livemusikdarbietungen (welche im Übrigen als solche auch nicht von der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung für „Publikumstanz“ erfasst wären) ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderte Betrieb der Betriebsanlage auch nicht zum Gegenstand der Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 gemacht werden (vgl. dazu auch VwSlg. 16220A/2003). Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen „trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.Wie sich aus der Bezugnahme des Paragraph 79, Absatz eins, GewO auf Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergibt, unterliegt die Beurteilung im Verfahren nach Paragraph 79, in dieser Hinsicht keinen anderen Voraussetzungen als im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche - anderen oder zusätzlichen - Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder - im Rahmen des Paragraph 79, Absatz 2, - unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten vergleiche z.B. VwGH vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0269, und vom 11. November 1998, VwSlg. Nr. 15 017/A/1998, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Freilich ist nur der konsensmäßige Betrieb einer Betriebsanlage einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zugänglich. Nicht aber bietet diese Bestimmung eine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln vergleiche nochmals die zitierten Erkenntnisse vom 17. April 1998 und vom 11. November 1998). War daher die regelmäßige Darbietung von Livemusik in der Betriebsanlage der Beschwerde führenden Partei von der Betriebsanlagengenehmigung nicht umfasst, so konnte der durch die folgenden regelmäßigen Livemusikdarbietungen (welche im Übrigen als solche auch nicht von der veranstaltungsrechtlichen Genehmigung für „Publikumstanz“ erfasst wären) ohne gewerbebehördliche Genehmigung geänderte Betrieb der Betriebsanlage auch nicht zum Gegenstand der Vorschreibung einer Auflage gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 gemacht werden vergleiche dazu auch VwSlg. 16220A/2003). Diesfalls mangelte es nämlich an der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung, dass ein hinreichender Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen „trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen" nicht gewährleistet ist.

Schlagworte

Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts; zusätzliche Auflagen nur zur Hintanhaltung von Belästigungen bei konsensmäßigem Betrieb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27713.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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