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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt wegen eines unzulässigen Erfolgshonorars durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Disziplinarrates betreffend die neuerliche Bestellung eines Untersuchungskommissärs; kein gesondertes Rechtsmittel gegen solche bloß prozessleitende VerfügungenRechtssatz
Vertretbare Annahme des Vorliegens einer bloß prozessualen Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien. Derartige Enunziationen, die keine prozessualen Rechtsverhältnisse regeln, sind der Sache nach als bloß prozessleitende Verfügungen zum Gang des Verfahrens zu beurteilen (vgl VfSlg 14507/1996), nicht aber als Entscheidungen, die mit einem gesonderten Rechtsmittel bekämpft werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Rechtsanwalt Dr H M mit der in Rede stehenden Verfügung neuerlich als Untersuchungskommissär bestellt wurde, obwohl seine Bestellung bereits mit Verfügung vom 11.11.05 erfolgt ist.Vertretbare Annahme des Vorliegens einer bloß prozessualen Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien. Derartige Enunziationen, die keine prozessualen Rechtsverhältnisse regeln, sind der Sache nach als bloß prozessleitende Verfügungen zum Gang des Verfahrens zu beurteilen vergleiche VfSlg 14507/1996), nicht aber als Entscheidungen, die mit einem gesonderten Rechtsmittel bekämpft werden können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Rechtsanwalt Dr H M mit der in Rede stehenden Verfügung neuerlich als Untersuchungskommissär bestellt wurde, obwohl seine Bestellung bereits mit Verfügung vom 11.11.05 erfolgt ist.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1371.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010