Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §1 Abs1Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 NAG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG ist die "Niederlassung" eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab, wobei die "Dauerperspektive des Aufenthalts" eine zentrale Rolle spielt. Bloß vorübergehende Aufenthalte (im Wesentlichen soweit sie sechs Monate oder weniger dauern) unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des NAG. Insoweit regelt das Fremdenpolizeigesetz das Einreise und Aufenthaltsrecht bis (einschließlich) sechs Monate.Nach dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, NAG und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des NAG ist die "Niederlassung" eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthalts und stellt auf den tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten, näher definierten Zweck ab, wobei die "Dauerperspektive des Aufenthalts" eine zentrale Rolle spielt. Bloß vorübergehende Aufenthalte (im Wesentlichen soweit sie sechs Monate oder weniger dauern) unterliegen nicht dem Anwendungsbereich des NAG. Insoweit regelt das Fremdenpolizeigesetz das Einreise und Aufenthaltsrecht bis (einschließlich) sechs Monate.
Schlagworte
längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beabsichtigt; NAG nicht anwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014