Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §1 Abs1Rechtssatz
Es ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des § 28 VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der (Verlängerungs )Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als Ergebnis des Verfahrens in der Sache zum Beispiel die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 66 AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 4 AVG, wobei § 28 Abs. 1 VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat).Es ist festzuhalten, dass die erstinstanzliche Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. "Rechtssache" im Sinne des Paragraph 28, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ist demnach nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht der (Verlängerungs )Antrag selbst oder seine inhaltliche Erledigung (bei der am Ende als Ergebnis des Verfahrens in der Sache zum Beispiel die Erteilung oder Nichterteilung eines Aufenthaltstitels stehen würde). Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde die sachliche Behandlung des Antrages mangels Geltungsbereichs des NAG zu Recht verweigert hat. Soweit die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht Wien den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 66, AVG E 162 ff wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wobei Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dem dieser – im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG jedoch nicht anwendbaren – Bestimmung innewohnenden Prinzip folgt, nach dem das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die "Rechtssache" zu erledigen hat).
Schlagworte
längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beabsichtigt; NAG nicht anwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014