Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §1 Abs1Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurückgewiesen. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache (dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien als zur Rechtskontrolle berufene Rechtsmittelinstanz ist daher lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die von der belangten (erstinstanzlichen) Behörde ausgesprochene Zurückweisung – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung – als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. im gegebenen Zusammenhang der Antragszurückweisung mangels Anwendbarkeit bzw. wegen fehlenden Geltungsbereichs des NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0448; 28.8.2008, 2008/22/0070; und 28.8.2008, 2008/22/0072; vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des VwGH vom 13.4.2010, 2008/18/0333; und 21.1.2010, 2009/18/0344).Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin gestellten Verlängerungsantrag auf Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels aus Formalgründen, nämlich der von ihr konstatierten Unanwendbarkeit des NAG, zurückgewiesen. Demnach lag ausschließlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem eine Entscheidung in der Sache (dh in der Angelegenheit, die den Inhalt des Antrages bildete) abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien als zur Rechtskontrolle berufene Rechtsmittelinstanz ist daher lediglich zur Entscheidung darüber befugt, ob die von der belangten (erstinstanzlichen) Behörde ausgesprochene Zurückweisung – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung – als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens vergleiche im gegebenen Zusammenhang der Antragszurückweisung mangels Anwendbarkeit bzw. wegen fehlenden Geltungsbereichs des NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 3.4.2009, 2008/22/0448; 28.8.2008, 2008/22/0070; und 28.8.2008, 2008/22/0072; vergleiche zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung erster Instanz auch für das Beschwerdeverfahren die Erkenntnisse des VwGH vom 13.4.2010, 2008/18/0333; und 21.1.2010, 2009/18/0344).
Schlagworte
längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beabsichtigt; NAG nicht anwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014