Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §1 Abs1Rechtssatz
Der Antrag der Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 NAG nicht, sodass er – in rechtlicher Beurteilung – nicht im Sinne der Definition des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit gleichem Zweck gewertet werden konnte, der dem Geltungsbereich des NAG unterliegen würde. Ebenso kam mangels tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten (längerfristigen) Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein anderer Aufenthaltstitel für die von der Beschwerdeführerin überwiegend als Motiv genannten vorübergehenden Aufenthalte zum Besuch und zur Pflege ihrer Eltern in Betracht, auf den der Verlängerungsantrag nach entsprechender Zweckänderung hätte verstanden oder umgedeutet werden können. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014 im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht "positiv entscheiden werden" könne, sollte ihre Stellungnahme keine andere Entscheidung erfordern, sodass § 13 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz AVG der anschließend erfolgten Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegenstand.Der Antrag der Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, NAG nicht, sodass er – in rechtlicher Beurteilung – nicht im Sinne der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG als Verlängerungsantrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels mit gleichem Zweck gewertet werden konnte, der dem Geltungsbereich des NAG unterliegen würde. Ebenso kam mangels tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten (längerfristigen) Aufenthalts im Bundesgebiet auch kein anderer Aufenthaltstitel für die von der Beschwerdeführerin überwiegend als Motiv genannten vorübergehenden Aufenthalte zum Besuch und zur Pflege ihrer Eltern in Betracht, auf den der Verlängerungsantrag nach entsprechender Zweckänderung hätte verstanden oder umgedeutet werden können. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.1.2014 im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darauf hingewiesen, dass ihr Antrag nicht "positiv entscheiden werden" könne, sollte ihre Stellungnahme keine andere Entscheidung erfordern, sodass Paragraph 13, Absatz 3, Satz 2 letzter Halbsatz AVG der anschließend erfolgten Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid nicht entgegenstand.
Schlagworte
längerfristiger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht beabsichtigt; NAG nicht anwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.23565.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014