Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §88 Abs1Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK sowie Art. 9 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC ins Treffen führt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Reisedokuments abgeleitet werden. Nach Art. 12 EMRK haben Mann und Frau das Recht auf Eheschließung ab Erreichung des heiratsfähigen Alters. Dem einfachen Gesetzgeber bleibt es überlassen, das entsprechende Alter festzulegen. Diese Festlegung steht im Einklang mit Art. 9 GRC. Diese Bestimmung gewährt das Recht, eine Ehe einzugehen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Recht regeln. Das Recht, ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen, welches die Ausreise in einen Drittstaat ermöglicht, um eine via Internet kontaktierte Person dort ehelichen zu können, ist weder Art. 12 EMRK noch Art. 9 GRC zu entnehmen.Wenn der Beschwerdeführer Artikel 12, der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK sowie Artikel 9, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRC ins Treffen führt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Reisedokuments abgeleitet werden. Nach Artikel 12, EMRK haben Mann und Frau das Recht auf Eheschließung ab Erreichung des heiratsfähigen Alters. Dem einfachen Gesetzgeber bleibt es überlassen, das entsprechende Alter festzulegen. Diese Festlegung steht im Einklang mit Artikel 9, GRC. Diese Bestimmung gewährt das Recht, eine Ehe einzugehen, nach den einzelstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Recht regeln. Das Recht, ein Reisedokument ausgestellt zu bekommen, welches die Ausreise in einen Drittstaat ermöglicht, um eine via Internet kontaktierte Person dort ehelichen zu können, ist weder Artikel 12, EMRK noch Artikel 9, GRC zu entnehmen.
Schlagworte
kein positives Interesse der Republik an Ausstellung eines Fremdenpasses; keine Familienzusammenführung, wenn man in Drittstaat Internetbekanntschaft heiraten willEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014