Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §88 Abs1Rechtssatz
Ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses kann für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15.9.2010, 2010/18/279 mwN).Ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses kann für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Verwirklichung jedes einzelnen der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände wesentliche Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15.9.2010, 2010/18/279 mwN).
Schlagworte
kein positives Interesse der Republik an Ausstellung eines Fremdenpasses; keine Familienzusammenführung, wenn man in Drittstaat Internetbekanntschaft heiraten willEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014