Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §88 Abs1Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer „Familienzusammenführung“ ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, Familienangehörige zu besuchen bzw. zu ihnen zu ziehen, sondern bloß vor hat, eine Frau zu heiraten, die er bis dato noch nicht persönlich, sondern bloß via Internet kennen gelernt hat. Ein Interesse der Republik Österreich an einer solchen Art von „Familiengründung“ kann nicht bejaht werden. Auch das nachvollziehbare Interesse des Beschwerdeführers, ein Bankkonto in Österreich zu eröffnen, vermag kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokuments für ihn zu begründen.
Schlagworte
kein positives Interesse der Republik an Ausstellung eines Fremdenpasses; keine Familienzusammenführung, wenn man in Drittstaat Internetbekanntschaft heiraten willEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014